Verfassung

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    1. Grundgesetz eines Staates (Rechtsverordnungen, Gesetzen u.a.). Die Staatsgewalt wird durch die Verfassung an gesetzliche Normen gebunden und in ihrer politischen Macht begrenzt. In der Verfassung werden Aufbau, Kompetenz und Tätigkeit der staatlichen Organe festgelegt, meist in Form der Gewaltenteilung. Außerdem werden die Form der politischen Willensbildung sowie die Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger konstituiert. Moderne Verfassungen verfügen über Grundrechte (Menschen- und Bürgerechte), welche die Freiheit des Individuums gegenüber dem Staat schützen. Das Grundgesetz trat am 24. 5. 1949 in Kraft; ursprünglich wurde es nur als provisorische Verfassung angesehen, ist aber auch nach der Einheit beider deutscher Staaten die höchste Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland.

    Daneben haben auch die Länder der Bundesrepublik eigene, so genannte Länderverfassungen, die aber laut Grundgesetz "den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen" müssen.

    2. die Urkunde, welche die Grundsätze festhält.
    3. grundlegende Satzung einer Vereinigung oder Körperschaft (z.B. Universität).

    Kalenderblatt - 27. Juli

    1794 Der französische Revolutionsführer Maximilien Robespierre wird gestürzt, nachdem er radikal dafür gesorgt hatte, alle Feinde der französischen Revolution der Guillotine zu übereignen. Er war als Vorsitzender des allmächtigen Wohlfahrtsausschusses für eine beispiellose Terrorgesetzgebung verantwortlich. Einen Tag nach seinem Sturz kommt er selbst unter die Guillotine.
    1894 Es kommt zum Krieg zwischen China und Japan, bei dessen Ende im April 1895 China die Unabhängigkeit Koreas anerkennen muss.
    1955 Der Österreichische Staatsvertrag tritt in Kraft, in dem Österreich von den Alliierten als "souveräner und demokratischer Staat" in den Grenzen vom 1. Januar 1938 anerkannt wird.