Verfügungsgeschäft
Aus WISSEN-digital.de
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, eine Verfügung getroffen wird (z.B. Übereignung einer Kaufsache, Abtretung). Auf Grund des Abstraktionsprinzips ist das Verfügungsgeschäft von dem ihm möglicherweise zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft streng zu trennen. Ein Mangel des Verpflichtungsgeschäftes wirkt sich nicht auf das Verfügungsgeschäft aus, es kann jedoch ein Ausgleich erfolgen (z.B. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 14. Oktober
| 1066 | Der Normannenkönig Wilhelm besiegt in der Schlacht bei Hastings den Angelsachsen Harald. |
| 1806 | Preußen unterliegt in der Doppelschlacht von Jena und Auerstedt gegen Napoleon I. |
| 1944 | Erwin Rommel wählt, von Hitler vor die Alternative Freitod oder Todesurteil gestellt, den "Selbstmord" durch Gift. |
Magazin
- Heizölpreise auf Rekordniveau 2026 – Ursachen, Prognosen und Aussichten für Verbraucher
- Erkältungswelle 2026 in Deutschland – wirksame Hausmittel, Symptome und Tipps zur schnellen Genesung
- Lüneburger Heide entdecken – Natur, Sehenswürdigkeiten, Heideblüte und die schönsten Urlaubserlebnisse
- NASA Artemis II veröffentlicht 11.000 digitale Mondbilder und Videos – fünf rätselhafte Lichtblitze und spektakuläre Weltraumaufnahmen
- Deutschlands Wirtschaft wächst vor allem durch den Staat – private Wirtschaft und Arbeitsleistung bleiben schwach
![[Hauptseite]](/extensions/SkinDarwin/wissen-digital/header.png)