Verfügungsgeschäft
Aus WISSEN-digital.de
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, eine Verfügung getroffen wird (z.B. Übereignung einer Kaufsache, Abtretung). Auf Grund des Abstraktionsprinzips ist das Verfügungsgeschäft von dem ihm möglicherweise zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft streng zu trennen. Ein Mangel des Verpflichtungsgeschäftes wirkt sich nicht auf das Verfügungsgeschäft aus, es kann jedoch ein Ausgleich erfolgen (z.B. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
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