Vereinsvermögen

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    das einzelne Vereinsmitglied hat keine Rechte am Vereinsvermögen und beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die Verwaltung des Vereinsvermögens ist Sache der Vorstands, sofern nach der Vereinssatzung dafür nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Mit der Auflösung des Vereins (Liquidation) fällt das Vereinsvermögen an die in der Satzung bestimmten Personen, in bestimmten Fällen an die Vereinsmitglieder oder an den Fiskus.

    Kalenderblatt - 4. Mai

    1699 Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben.
    1921 Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben.
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