Schickschuld
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insbesondere beim Versendungskauf; der Ort der Leistungshandlung ist der Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner ist verpflichtet die Geldschuld auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Zu unterscheiden von Bringschuld und Holschuld.
Kalenderblatt - 17. Mai
1885 | Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen. |
1892 | Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo. |
1943 | Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen. |
Magazin
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