Mini-Job

    Aus WISSEN-digital.de

    geringfügige Beschäftigung, deren monatliche Entlohnung eine festgelegte Bemessungsgrenze nicht überschreitet. Seit 1. April 2003 darf das Bruttogehalt maximal 400 Euro (vorher 325 Euro) betragen; die Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden pro Woche entfällt. Für alle Mini-Jobs gilt, dass der Arbeitgeber pauschal 25 Prozent Abgaben zahlt, die sich aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (15 Prozent des Lohns), der Gesetzlichen Krankenversicherung (13 Prozent), eine sogenannte Pauschsteuer (2 Prozent, sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (0,1 Prozent) zusammensetzen. Die Abgaben für Mini-Jobs in Privathaushalten, beispielweise als Reinigungskraft, betragen 12 Prozent.

    Ausnahmen gelten bei einer Beschäftigung für nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate pro Jahr; hier entfallen die Sozialabgaben vollständig.

    Eine so genannte "Progressionszone" gilt von 400 bis 800 Euro monatlichem Bruttoverdienst. Es besteht zwar eine Sozialversicherungspflicht, jedoch werden die Abgaben nicht in vollem Umfang fällig.

    Kalenderblatt - 12. Mai

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