Konkurrenzklausel

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch) auch: Wettbewerbsverbot;

    gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, mit Unternehmen in Wettbewerb zu treten, an die sie bereits vertraglich gebunden sind. Wettbewerbsverbot gilt z.B. für Handlungsgehilfen, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG, Vorstandsmitglieder einer AG und, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, für Angestellte während und nach der Anstellung beim Arbeitgeber.

    Kalenderblatt - 12. September

    1683 In der Schlacht am Kahlenberg hindern 65 000 Mann des Deutschen Reichs ein Heer von 100 000 Türken an der Einnahme Wiens und damit an der Eroberung Europas.
    1943 Hitlers Fallschirmjäger befreien Mussolini aus der Haft im Hotel Campo Imperatore auf dem San Sasso.
    1949 Theodor Heuss wird zum ersten Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland gewählt.