Konkurrenzklausel
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(lateinisch) auch: Wettbewerbsverbot;
gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, mit Unternehmen in Wettbewerb zu treten, an die sie bereits vertraglich gebunden sind. Wettbewerbsverbot gilt z.B. für Handlungsgehilfen, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG, Vorstandsmitglieder einer AG und, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, für Angestellte während und nach der Anstellung beim Arbeitgeber.
Kalenderblatt - 12. September
1683 | In der Schlacht am Kahlenberg hindern 65 000 Mann des Deutschen Reichs ein Heer von 100 000 Türken an der Einnahme Wiens und damit an der Eroberung Europas. |
1943 | Hitlers Fallschirmjäger befreien Mussolini aus der Haft im Hotel Campo Imperatore auf dem San Sasso. |
1949 | Theodor Heuss wird zum ersten Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland gewählt. |