Konkurrenzklausel
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch) auch: Wettbewerbsverbot;
gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, mit Unternehmen in Wettbewerb zu treten, an die sie bereits vertraglich gebunden sind. Wettbewerbsverbot gilt z.B. für Handlungsgehilfen, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG, Vorstandsmitglieder einer AG und, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, für Angestellte während und nach der Anstellung beim Arbeitgeber.
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
Magazin
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