Ersitzung
Aus WISSEN-digital.de
gesetzlicher Eigentumserwerb an Sachen durch lang dauernden Besitz im Glauben an die eigene Berechtigung.
Nach § 937 Bürgerliches Gesetzbuch erwirbt derjenige, der zehn Jahre lang eine bewegliche Sache im Eigenbesitz hatte, das Eigentum an der Sache. Der Besitzerwerb ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Nach § 900 Bürgerliches Gesetzbuch erwirbt derjenige, der 30 Jahre lang im Grundbuch eingetragen ist und in dieser Zeit Eigenbesitz am Grundstück hat, das Eigentum kraft Gesetzes.
Kalenderblatt - 15. Mai
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