Eigenkirchenrecht

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    germanischer Grundsatz, nach dem jeder Grundherr über die auf seinem Boden errichtete Kirche gebot (Aufsichtsrecht über Klöster und Klerus, Ernennung der Geistlichen); von den deutschen Königen auch auf die Reichskirche als "Eigenkirchenrecht" ausgedehnt (Investitur von Bischöfen und Äbten); gegen dieses Eigenkirchenrecht wandte sich die Bewegung von Cluny; in Bezug auf den König und die Ernennung der höheren Geistlichkeit im Wormser Konkordat beseitigt. Siehe auch Investiturstreit.