Betrug
Aus WISSEN-digital.de
Nach § 263 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich selbst oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen schädigt, indem er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen beim Geschädigten einen Irrtum hervorruft, der sich für diesen vermögensmindernd auswirkt.
Erforderlich sind also Täuschungshandlung, Irrtumserregung, eine durch den Irrtum hervorgerufene Vermögensverfügung und ein durch die Vermögensverfügung entstandener Vermögensschaden.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |