Betreuung

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    Gemäß §§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Volljähriger, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht imstande ist, auf Antrag (eigener Antrag oder durch ein Amt) einen Betreuer bekommen. Ist der Volljährige jedoch Auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht imstande, seine Angelegenheiten zu besorgen, darf ein Betreuer nur auf dessen eigenen Antrag bestellt werden. Der Antrag wird vom Vormundschaftsgericht entschieden. Nach Absatz 2 darf ein Betreuer nur für solche Aufgaben bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung wirkt sich nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus.