Geschäftsfähigkeit
Aus WISSEN-digital.de
die Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen. Sie wird gemäß § 104 Bürgerliches Gesetzbuch durch Geschäftsunfähigkeit ausgeschlossen.
Die Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit erfolgt nach dem Lebensalter. Vor der Vollendung des siebten Lebensjahres besteht Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch; ab dem siebten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 Bürgerliches Gesetzbuch. Des weiteren ist nach § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch geschäftsunfähig, wer sich in einem nicht bloß vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet. Die Rechtsgeschäfte werden in diesen Fällen von einem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer vorgenommen.
Kalenderblatt - 28. März
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