Berufsgeheimnis

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    Amtsgeheimnis; berufliche Schweigepflicht über Tatsachen, die dem Verpflichteten in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder ihm sonst bekannt geworden sind. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch vor allem für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte), Heilberufe (z.B. Ärzte, Apotheker), Sozialarbeiter und -pädagogen, Berufspsychologen, Ehe-, Familien- und Jugendberater, Berater für Suchtfragen, Mitglieder einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.