Inventur

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    zeitlich festgelegte kaufmännische Bestands- und Lageraufnahme eines Unternehmens. Die Inventur ist im HGB (§§ 240 und 241) gesetzlich vorgeschrieben. Die Vermögensänderungen, die in der laufenden Buchführung dokumentiert sind, werden durch die zeitpunktbezogene Bestandsaufnahme überprüft. Buchungsfehler, Materialschwund etc. können mittels Inventur entdeckt werden. Durch diese doppelte Kontrolle können die korrekten Vermögensbestände festgestellt werden, welche den Ausgangspunkt des Jahresabschlusses bilden. Man unterscheidet:

    1. körperliche Inventur: Es werden alle dinglichen Vermögensgegenstände (Vorräte, Maschinen, Kassenbestand) einzeln erfasst und in ein Inventar aufgenommen.

    2. Buchinventur: Nicht materielle Vermögensteile (Forderungen, Bankguthaben) und Schulden werden, so wie sie sich aus der Buchführung ergeben, ebenfalls ins Inventar aufgenommen.