Vortäuschen einer Straftat

    Aus WISSEN-digital.de

    Straftatbestand; wer einer Behörde wider besseres Wissen die Begehung einer tatsächlich nicht begangenen Straftat vortäuscht oder eine Behörde über die Person des Täters oder Teilnehmers einer (wirklich begangenen) Straftat zu täuschen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (gemäß § 145 d StGB), wenn die Tat nicht nach anderer Strafvorschrift strenger bestraft wird.

    Kalenderblatt - 4. Mai

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