Tätige Reue
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im Strafrecht der Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Strafgesetzbuch). Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung annimmt, alles getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Der Täter kann nur dann strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er die Vollendung der Tat freiwillig und ernsthaft verhindert.
Kalenderblatt - 2. Mai
1668 | Friede zu Aachen zwischen Ludwig XIV. und der englisch-holländisch-schwedischen "Tripelallianz". |
1813 | Die Schlacht bei Groß-Görschen, auch die Schlacht bei Lützen genannt, ist die erste in den Befreiungskriegen gegen Napoleon. |
1967 | Die britische Labour-Regierung beschließt, die Aufnahme Großbritanniens in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu beantragen. |
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