Versuch

    Aus WISSEN-digital.de

    1. naturwissenschaftliches Experiment.
    2. im Strafrecht nach Vorstellung des Täters unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes, d.h. der Täter muss objektiv Handlungen unternommen haben, die das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährden, ohne dass die Tat vollendet wurde. Während der Versuch eines Vergehens nur in besonderen, ausdrücklich unter Strafe gestellten Fällen strafbar ist, ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar; allerdings ist die Strafe milder als bei der vollendeten Tat. Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch ist nur möglich, wenn die Tat nicht vollendet ist (vgl. § 24 Abs. 1 Strafgesetzbuch).

    Man unterscheidet dafür zwischen verschiedenen Versuchsarten: Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat aus Sicht des Täters nicht mehr vollendbar ist. Der Rücktritt ist dann ausgeschlossen. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung erforderlich ist, um den Deliktstatbestand zu vollenden. Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf, kann er strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative Strafgesetzbuch). Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. Der Täter kann nur zurücktreten, wenn er aktiv die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1, Satz 1, 2. Alternative Strafgesetzbuch). Der Täter muss in jedem Fall freiwillig handeln.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.