Strafmündigkeit

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    das Bewusstsein und die nötige Reife, zu erkennen, dass man eine Straftat begangen hat, und die Befähigung, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Die uneingeschränkte Strafmündigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ein; ab dem 14. Lebensjahr eingeschränkte Strafmündigkeit im Rahmen des § 3 Jugendgerichtsgesetz, bis zum 14. Lebensjahr Strafunmündigkeit.