Schuldrecht

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    Gesamtheit jener Rechtsvorschriften, die sich mit den Schuldverhältnissen im allgemeinen und speziellen befassen. Sie sind im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB festgehalten (§§ 241 bis 853 BGB). Grundlage des Schuldrechts ist die Vertragsfreiheit. Es gliedert sich in den allgemeinen und den besonderen Teil. Im allgemeinen Teil werden der Begriff, die Arten, Entstehung und Beendigung, Ausgestaltung, Abwicklung und Störungen des Schuldverhältnisses geregelt. Der besondere Teil behandelt dagegen speziell die Schuldverhältnisse wie z.B. Kauf, Miete, ungerechtfertigte Bereicherung usw.

    Schuldrechtsmodernisierung

    Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses am 11.10.2001 vom Bundestag verabschiedet und passierte am 9.11.2001 den Bundesrat. Gemäß Artikel 9 trat die Neuregelung am 1.1.2002 in Kraft. Sie enthält strukturelle Modifikationen sowie Änderungen im Leistungsstörungsrecht und im Kaufrecht, Neuregelungen im Werkvertragsrecht, im allgemeinen Verjährungsrecht und im Darlehensrecht.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.