Schenkung
Aus WISSEN-digital.de
auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichteter schuldrechtlicher Vertrag. Gesetzlich geregelt in den §§ 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Durch die Zuwendung wird das Vermögen des einen Vertragspartners (Schenkers) verringert und des anderen (Beschenkter) bereichert. Beide Vertragspartner müssen sich über die Unentgeltlichkeit einig sein. Im Gegensatz zum Handgeschenk bedarf das Schenkungsversprechen zum Schutz des Schenkers der notariellen Beurkundung. Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich des groben Undanks schuldig macht.
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
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