Massenpsychologie

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    Gegenstand der Massenpsychologie sind große Ansammlungen von Menschen, die eine gewisse gemeinsame Basis in Gefühl, Willen oder Interesse besitzten, da die einzelnen Mitglieder sich auf einen gemeinsamen Gegenstand oder ein gemeinsames Ideal hin ausrichten, aber sonst nicht weiter gegliedert oder organisiert sind. Wie die Massensoziologie beschäftigt sich die Massenpsychologie mit dem Verhalten und den Reaktionen der Menschen innerhalb dieser Masse.

    Begründet wurde diese Lehre von G. Le Bon. Nach seiner Ansicht ist die Menge größtenteils strukturlos, zeichnet sich aber durch starke Reizbarkeit und Beeinflussbarkeit aus, so dass es zu Erscheinungen wie Massenpsychose und -hysterie, Massenpanik und -suggestion kommen kann. Die Menschen zeichnen sich für Le Blon durch typische Verhaltensweisen aus, sie neigen in der Masse zu Konformismus, während ihre rationalen Eigenschaften nachlassen - und auch ihre Hemmungen; so nehmen emotionale Eigenschaften wie Triebe, Impulse und Affekte zu. In der Anonymität der Masse steigt auch das Gefühl der Macht. Durch die Enthemmung der Emotionen macht sich eine gewisse Entlastung und Entspannung beim einzelnen Individuum bemerkbar, so dass man von einem Ventileffekt sprechen kann. Die Reaktionen in der Masse sind im Vergleich zu denen des Individuums oft primitiv. S. Freud ergänzte diese Lehre noch durch die Theorie vom Führer der Massen.

    In der Zeit nach Le Bon entwickelte sich die Lehre mehr in die Richtung der Gruppen, man untersuchte die Gruppendynamik. Schwerpunkte bilden bei den modernen Untersuchungen unter anderem die Kommunikation und das kollektive Verhalten von Massen, die durch einen Führer gesteuert werden. Dann gibt es noch den Aspekt der Menschen, die in der modernen (Industrie-)Gesellschaft zunehmend in der Anonymität vereinsamen und vermassen.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.