Leguane

    Aus WISSEN-digital.de

    (Iguanidae)

    Die Familie der Leguane ist vor allem über Amerika verbreitet, wo sie die unterschiedlichsten Lebensräume von Wüsten bis hin zu Regenwäldern besiedeln; man findet sie auch auf Madagaskar, den Fidschi-Inseln und den Galapagos-Inseln.


    Sie stellen eine vielgestaltige Familie von Echsen dar, die eine Körperlänge von bis zu zwei Metern erreichen können. Sie zeichnen sich durch ihren kräftigen Schwanz, einen Rückenkamm und einen Kehlsack aus; Rückenkamm und Kehlsack können bei Erregung aufgestellt bzw. mit Luft vollgepumpt werden. Der Schwanz ist meist wesentlich länger als der Rest des Körpers. Auch können einige Leguanarten ihre Farbe verändern.

    Leguane sind in der Regel Allesfresser, die sich sowohl von Früchten und Beeren als auch von Insekten und anderen Kleintieren ernähren. Auch reine Pflanzenfresser sind nicht selten.

    Die Paarung der Leguane läuft meist nach einem stark ritualisierten Muster ab. Das Weibchen vergräbt seine weichschaligen Eier in der Erde. Nur zwei Gattungen sind lebend gebärend.

    Der bekannteste Vertreter der Familie der Leguane ist wohl der Grüne Leguan (Iguana iguana), der an Flüssen und Teichen ganz Südamerikas beheimatet ist. Er ist von bräunlich grüner Färbung und verteidigt sich mit heftigen Schwanzschlägen gegen mögliche Feinde. Der gute Kletterer ruht sich tagsüber auf über dem Wasser befindlichen Ästen aus. Bei Gefahr springt der gute Schwimmer ins Wasser. Er frisst sowohl pflanzliche als auch tierische Nahrung.

    Ein weiterer Vertreter aus der Familie der Leguane ist die nur auf den Galapagos-Inseln verbreitete Meerechse (Amblyrhynchus cristatus), die als guter Schwimmer einen Großteil ihrer Zeit im Wasser verbringt und sich vornehmlich von Seetang ernährt.

    Systematik

    Familie aus der Zwischenordnung der Geckoartigen (Gekkota) in der Unterordnung der Echsen (Sauria).

    Kalenderblatt - 26. April

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    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.