Jagdpacht
Aus WISSEN-digital.de
vertragliche Regelung des Rechts der Jagdberechtigung von Personen. Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Dauer der Pacht soll mindestens neun Jahre betragen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt (vgl. § 11 Bundesjagdgesetz).
Kalenderblatt - 30. April
1849 | Preußens König Friedrich Wilhelm IV. lehnt die von der Nationalversammlung ausgearbeitete neue Verfassung endgültig ab. |
1945 | Der Führer der NSDAP, Adolf Hitler, nimmt sich und seiner Ehefrau Eva Braun das Leben. Er entflieht damit der Rechtfertigung seiner Verbrechen. Eine Woche später wird die Kapitulation der Deutschen unterzeichnet. |
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