Hauptverfahren

    Aus WISSEN-digital.de

    im Strafprozess der mit dem Beschluss auf Eröffnung des Hauptverfahrens beginnende, mit der Verkündung des Urteils endende Verfahrensabschnitt. Er gliedert sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 ff. Strafprozessordnung) und die Hauptverhandlung (§§ 226 ff. Strafprozessordnung) selbst. Im Hauptverfahren prüft das Gericht, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist.

    Das Hauptverfahren schließt sich an das Zwischenverfahren an, das wiederum an das Vorverfahren anknüpft.

    Kalenderblatt - 10. Mai

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    1940 Der deutsche Feldzug gegen Frankreich sowie gegen die neutralen Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg beginnt.
    1949 Bonn wird vorläufige Bundeshauptstadt.