Gütergemeinschaft

    Aus WISSEN-digital.de

    §§ 1415-1518 Bürgerliches Gesetzbuch, ehelicher Güterstand, bei dem sowohl das Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe einbringen, als auch das, was sie während der Ehe erwerben, zum Gesamtgut wird. Es findet eine Verschmelzung der Vermögen statt. Das Gesamtgut wird von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet. Bei der Gütergemeinschaft haftet der Ehegatte persönlich für die Schulden des anderen.

    Kalenderblatt - 16. Mai

    1924 Das amerikanische Repräsentantenhaus schließt Japaner von der Einwanderung in die USA aus.
    1933 Im Börsenblatt wird die erste amtliche Schwarze Liste von Büchern veröffentlicht, die aus öffentlichen Büchereien "auszumerzen" sind.
    1939 Der Ausbau des so genannten Westwalls zum Schutz von Deutschland ist im wesentlichen abgeschlossen.