Familiengericht
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Kammer des Amtsgerichts, die für das Familienrecht zuständig ist. Das Familiengericht entscheidet gemäß § 23 b Gerichtsverfahrensgesetz, § 64 k Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), § 640 a Zivilprozessordnung über Familien- und Kindschaftssachen. Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers oder evtl. des Antraggegners. In Ehesachen besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
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1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |