Eigentumsvorbehalt

    Aus WISSEN-digital.de

    Vertragsklausel im Kaufvertrag über bewegliche Güter, die bestimmt, dass das rechtliche Eigentum an der Kaufsache nicht vor endgültiger Zahlung der vereinbarten geldlichen Leistung auf den Käufer übertragen wird. Der Eigentümer behält sich also eine gewisse Sicherheit vor und kann so z.B. im Konkursfall des Käufers die Sache zurückfordern. Der Käufer kann die Sache jedoch schon vor Entrichtung des gesamten Betrags in Besitz nehmen und wirtschaftlich nutzen. Mit Eintritt der Bedingung (z.B. Zahlung der letzten Rate) geht das Eigentum ohne weiteres an den Erwerber über.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.