Dienstenthebung
Aus WISSEN-digital.de
auch: Suspendierung;
Nach § 38 Bundesdisziplinargesetz kann ein Beamter mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden, gleichzeitig kann bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- und Anwärterbezüge des Beamten und bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten einbehalten werden. Es müssen jedoch die in § 38 BDG genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die Maßnahmen ist die Behörde zuständig, die auch die Disziplinarklage erhoben hat.
Nach § 91 Bundesdisziplinarordnung kann ein Beamter vorläufig vom Dienst enthoben werden, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, oder eingeleitet worden ist.
Kalenderblatt - 29. April
1938 | In London findet eine Konferenz zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Daladier und dem britischen Premierminister Chamberlain über die Lage in Mitteleuropa statt. |
1945 | Beginn der Kapitulationsverhandlungen zwischen deutschen und alliierten Streitkräften |
1967 | Das Kultmusical "Hair" wird in New York uraufgeführt. Während Galt McDermonts Rockspektakel in Amerika auf Gegenreaktionen stößt, erntet es weltweiten Erfolg der Hippie-Anhänger. |
Magazin
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick