Blutrache

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    bei Totschlag oder Kränkung Wiederherstellung des Rechts durch Selbstjustiz, auch durch bzw. an Sippen- oder Familiengenossen. Sie ist vielen Völkern eigentümlich, solange sie noch keine ausreichende staatliche Rechtssatzung besitzen. Bei verschiedenen indogermanischen Völkern (Germanen, Persern) konnte die Blutschuld durch "Wergeld" abgegolten werden. Auch der Islam erlaubt die Lösungssumme. Im antiken Rom galt in der frühen Republik das "ius talionis" (Wiedervergeltung nach strenger Blutrache). Auf Island und in Norwegen gab es noch im 10./11. Jh. so genannte "Blutsbrüderschaften" zu gegenseitigem Schutz und wechselseitiger Rächung im Falle des Totschlags. Ähnliche Verbindungen entstanden im 13./14. Jh. in den Balkanländern und auf Korsika.

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.