Besitzschutz
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von der Rechtsordnung dem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis verliehener Schutz gegen unrechtmäßige Entziehung (§ 861 Bürgerliches Gesetzbuch) oder Störung (§ 862 Bürgerliches Gesetzbuch) des Besitzes.
Es ergeben sich Abwehrrechte zum Schutz des Rechtsstandes, durch Gewalt (§ 859 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, Besitzwehr), durch die Wiederabnahme der Sache bei Verfolgung des Täters (§ 859 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, Besitzkehr) oder durch eine Klage gegen den Wegnehmenden bzw. Störer (§§ 861, 862 Bürgerliches Gesetzbuch, possessorische Ansprüche). Des Weiteren hat der Besitzer das Recht auf Herausgabe des Besitzes im Sinne des § 1007 Bürgerliches Gesetzbuch.
Kalenderblatt - 26. April
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