Abtretung

    Aus WISSEN-digital.de

    Abtretung (Zession), § 398 Bürgerliches Gesetzbuch, ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen Gläubiger (Zessionar). Sie erfolgt durch einen formlosen Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar), §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Mit der Abtretung tritt der Neugläubiger in Bezug auf die Forderung an die Stelle des Altgläubigers.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.