Zwangsvollstreckung
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Befriedigung eines vertraglichen Anspruchs mit den Machtmitteln des Staats, durchgeführt durch Vollstreckungsorgane; grundsätzlich der Gerichtsvollzieher, aber auch das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht, das Grundbuchamt, die Schiffsregisterbehörde. Vollstreckungsmaßnahmen sind der Zahlungstitel über Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO), Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883-886 ZPO) und der Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen (§§ 887-890 ZPO), der Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894-898 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen sind der Antrag des Gläubigers und das Vorliegen von Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung (§ 750 ZPO). In bestimmten Fällen gelten besondere Voraussetzungen. Außerdem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen, z.B. Schuldnerschutz. Allgemeine Regelungen vgl. 8. Buch der ZPO, §§ 704 ff.
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1963 | Der amerikanische Präsident John F. Kennedy besucht Berlin und hält seine berühmt gewordene Rede, die er mit dem Satz: "Ich bin ein Berliner!" beendet. |
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