Zwangsvollstreckung

    Aus WISSEN-digital.de

    Befriedigung eines vertraglichen Anspruchs mit den Machtmitteln des Staats, durchgeführt durch Vollstreckungsorgane; grundsätzlich der Gerichtsvollzieher, aber auch das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht, das Grundbuchamt, die Schiffsregisterbehörde. Vollstreckungsmaßnahmen sind der Zahlungstitel über Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO), Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883-886 ZPO) und der Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen (§§ 887-890 ZPO), der Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894-898 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen sind der Antrag des Gläubigers und das Vorliegen von Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung (§ 750 ZPO). In bestimmten Fällen gelten besondere Voraussetzungen. Außerdem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen, z.B. Schuldnerschutz. Allgemeine Regelungen vgl. 8. Buch der ZPO, §§ 704 ff.

    Kalenderblatt - 27. Juli

    1794 Der französische Revolutionsführer Maximilien Robespierre wird gestürzt, nachdem er radikal dafür gesorgt hatte, alle Feinde der französischen Revolution der Guillotine zu übereignen. Er war als Vorsitzender des allmächtigen Wohlfahrtsausschusses für eine beispiellose Terrorgesetzgebung verantwortlich. Einen Tag nach seinem Sturz kommt er selbst unter die Guillotine.
    1894 Es kommt zum Krieg zwischen China und Japan, bei dessen Ende im April 1895 China die Unabhängigkeit Koreas anerkennen muss.
    1955 Der Österreichische Staatsvertrag tritt in Kraft, in dem Österreich von den Alliierten als "souveräner und demokratischer Staat" in den Grenzen vom 1. Januar 1938 anerkannt wird.