Zwangsmittel

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    im Verwaltungszwangsverfahren spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung von Verwaltungsakten, um die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Zwangsmittel sind die "Ersatzvornahme" einer geschuldeten Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen, das "Zwangsgeld" als Geldauflage, ist dieses nicht aufzubringen, kann auf Antrag die "Ersatzzwangshaft" (siehe Beugehaft) angeordnet werden, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen wurde. Des Weiteren kann "unmittelbarer Zwang" gegen den Widerstand des Betroffenen durchgesetzt werden. Er ist aber nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel keine Aussicht auf Erfolg bieten, und dient hauptsächlich im Polizeirecht und im Strafvollzug.