der Vollzug rechtskräftiger Strafurteile in einer Straf- oder Verwahranstalt. Der Strafvollzug bezieht sich auf die Umstände der Durchführung der Freiheitsstrafe (§ 38 Strafgesetzbuch), der Jugendstrafe (§ 17 Jugendgerichtsgesetz) und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 Strafgesetzbuch) vom Strafantritt bis zur Entlassung. Ziel des Vollzugs ist die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft (Resozialisierung, § 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz); daneben der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 2 StVollzG).