Wiederaufnahmeverfahren
Aus WISSEN-digital.de
gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, ein rechtswirksames Urteil rückwirkend zu beseitigen und eine erneute Verhandlung in der Streitsache zu erwirken. Das Wiederaufnahmeverfahren ist in vielen Verfahrensordnungen vorgesehen; vgl. z.B. §§ 359 ff. Strafprozessordnung (StPO), §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), § 153 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 79 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), §§ 179 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
Magazin
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