Wiederaufnahmeverfahren

    Aus WISSEN-digital.de

    gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, ein rechtswirksames Urteil rückwirkend zu beseitigen und eine erneute Verhandlung in der Streitsache zu erwirken. Das Wiederaufnahmeverfahren ist in vielen Verfahrensordnungen vorgesehen; vgl. z.B. §§ 359 ff. Strafprozessordnung (StPO), §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), § 153 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 79 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), §§ 179 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG).

    Kalenderblatt - 4. Mai

    1699 Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben.
    1921 Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben.
    1980 Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates.