Vormund

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    nach Anhörung des Jugendamts von der Vormundschaftsbehörde oder vom Vormundschaftsgericht ernannte Person, die das persönliche und vermögensrechtliche Schicksal eines Minderjährigen oder Entmündigten generell zu bestimmen hat. Das Gericht soll eine Person wählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Sind mehrere Personen für das Amt geeignet, so sollen der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels berücksichtigt werden. Die Amtsübernahme ist grundsätzlich öffentlich-rechtliche Pflicht. Der Vormund hat für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde einzuholen und ihr periodisch Rechenschaft abzulegen; bestimmte Geschäfte des Vormunds bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Besitzt ein Mündel erhebliches Vermögen, kann neben dem eigentlichen Vormund ein Gegenvormund eingesetzt werden (vgl. 1793 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.