Verschleppung

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    Straftatbestand; wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des Bundesgebiets bringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, in einer politischen Verfolgung durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen entgegen rechtsstaatlicher Grundsätze Schäden an Leib, Leben, Freiheit oder sozialer Stellung zu erleiden, wird wegen Verschleppung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (vgl. § 234 a Strafgesetzbuch).

    Kalenderblatt - 4. Mai

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