Verschleppung
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Straftatbestand; wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des Bundesgebiets bringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, in einer politischen Verfolgung durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen entgegen rechtsstaatlicher Grundsätze Schäden an Leib, Leben, Freiheit oder sozialer Stellung zu erleiden, wird wegen Verschleppung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (vgl. § 234 a Strafgesetzbuch).
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
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