Verrichtungsgehilfe

    Aus WISSEN-digital.de

    Person, die für eine Verrichtung bestellt wird. Fügt der Verrichtungsgehilfe in Ausübung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so haftet der, der den Verrichtungsgehilfen bestellt hat, § 831 Bürgerliches Gesetzbuch.