Vermächtnis

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    auch: Legat;

    durch Testament kann der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (vgl. § 1939 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Vermächtnisnehmer erwirbt gemäß § 2174 BGB einen Anspruch auf Übertragung des Vermögenswerts, den der Erbe erfüllen muss (vgl. § 2147 BGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt verschiedene Arten des Vermächtnisses, z.B. das Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB, das Vermächtnis einzelner Gegenstände (§ 2087 BGB), das Wahlvermächtnis (§ 2154BGB).

    Kalenderblatt - 4. Mai

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