Veräußerungsverbot
Aus WISSEN-digital.de
Verbot, Verfügungen über bestimmte Sachen zu treffen. Es können gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Veräußerungsverbote bestehen (§§ 135, 136 Bürgerliches Gesetzbuch), z.B. durch einstweilige Verfügung, im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Bei einem Verstoß ist die entsprechende Veräußerung entweder ganz unwirksam oder nur gegenüber bestimmten geschützten Personen. Jedoch ist der gutgläubige Erwerb möglich.
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
Magazin
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick