Tätige Reue

    Aus WISSEN-digital.de

    im Strafrecht der Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Strafgesetzbuch). Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung annimmt, alles getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Der Täter kann nur dann strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er die Vollendung der Tat freiwillig und ernsthaft verhindert.