Sühneversuch

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    Versuch, in einem gerichtlichen Verfahren eine gütliche Einigung herbeizuführen; stellt bei Privatklagen (§§ 374 ff. Strafprozessordnung) in Strafsachen ein außergerichtliches Vorschaltverfahren dar (z.B. wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung). Dabei findet der Versuch statt, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der erfolglose Sühneversuch ist die Voraussetzung für die Erhebung der Klage; es ist eine Sühnebescheinigung mit der Klage einzureichen (vgl. § 380 StPO).

    Im Zivilrecht werden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung geladen. Die Verhandlung wird von der zuständigen Schiedsperson geführt. Es soll eine gütliche Einigung erreicht und ein Vergleich geschlossen werden.

    Kalenderblatt - 26. April

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