Komplementär

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    1. Der Komplementär ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der im Gegensatz zum Kommanditist mit seinem gesamten Vermögen einschließlich des Privatvermögens für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Der Komplementär gehört stets zur Geschäftsführung. Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist nötig.
    2. (in der ehemaligen DDR) Eigentümer einer privaten Firma mit staatlicher Beteiligung.