Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Aus WISSEN-digital.de
Abk.: GbR;
Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (Gesellschafter) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag. Gesetzlich geregelt in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nie juristische Person, das Gesellschaftsvermögen daher gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter zur gesamten Hand. Die Gesellschafter haften wie Gesamtschuldner. Zu unterscheiden sind die Handelsgesellschaften (die Aktiengesellschaft, die GmbH) sowie die Vereine.
Kalenderblatt - 18. Mai
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