Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Aus WISSEN-digital.de
Abk.: GbR;
Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (Gesellschafter) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag. Gesetzlich geregelt in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nie juristische Person, das Gesellschaftsvermögen daher gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter zur gesamten Hand. Die Gesellschafter haften wie Gesamtschuldner. Zu unterscheiden sind die Handelsgesellschaften (die Aktiengesellschaft, die GmbH) sowie die Vereine.
Kalenderblatt - 6. Mai
1757 | Die Schlacht bei Prag ist eine der ersten großen Schlachten des Siebenjährigen Krieges. |
1937 | Das Luftschiff "Hindenburg" explodiert in Lakehurst. Mit dieser Katastrophe endet das Zeitalter der Luftschifffahrt. |
1952 | Das Deutschlandlied wird Nationalhymne der Bundesrepublik. Die Musik stammt von Joseph Haydn, der Text von A. H. Hoffmann von Fallersleben. |
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