Gesamtschuldner

    Aus WISSEN-digital.de

    Nach § 421 Bürgerliches Gesetzbuch muss jeder der Gesamtschuldner die ganze Leistung bewirken, sofern die Leistung unteilbar ist. Der Gläubiger kann sie auch von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern, jedoch erhält er sie insgesamt nur einmal. Ist die Leistung teilbar, so ist im Zweifel jeder Schuldner zu gleichen Teilen verpflichtet.