Gütertrennung
Aus WISSEN-digital.de
§ 1414 Bürgerliches Gesetzbuch, ehelicher Güterstand, bei dem keine güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten eintritt. Wie bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein in die Ehe mitgebrachtes und während der Ehe erworbenes Vermögen und verwaltet dieses selbst. Bei Beendigung der Ehe besteht aber kein Ausgleichanspruch.
Kalenderblatt - 29. April
1938 | In London findet eine Konferenz zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Daladier und dem britischen Premierminister Chamberlain über die Lage in Mitteleuropa statt. |
1945 | Beginn der Kapitulationsverhandlungen zwischen deutschen und alliierten Streitkräften |
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