Gütergemeinschaft
Aus WISSEN-digital.de
§§ 1415-1518 Bürgerliches Gesetzbuch, ehelicher Güterstand, bei dem sowohl das Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe einbringen, als auch das, was sie während der Ehe erwerben, zum Gesamtgut wird. Es findet eine Verschmelzung der Vermögen statt. Das Gesamtgut wird von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet. Bei der Gütergemeinschaft haftet der Ehegatte persönlich für die Schulden des anderen.
Kalenderblatt - 29. April
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