Fehde

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    im Mittelalter gewaltsame Selbsthilfe als Rechtseinrichtung (später neben dem Gerichtswesen), erwachsen aus der germanischen Sitte des Rechtsschutzes bzw. der Sühneerzwingung als einer Angelegenheit des Einzelnen und seiner Sippe (erst in zweiter Linie der übergeordneten Gemeinschaft). Die Fehde setzte "gute" Gründe und ritterliche Haltung voraus und unterlag bestimmten Regeln (Fehderecht; z.B. Ankündigung durch Fehdebrief drei Tage im Voraus) und Beschränkungen (Einhalten des Gottesfriedens, Schonung von Schwerkranken, Kaufleuten usw.); Beendigung durch die Urfehde.

    Praktisch artete das Fehdewesen in die willkürliche Herrschaft des Faustrechts und damit in allgemeine Anarchie aus, der erst der Ewige Landfriede von 1495 juristisch ein Ende machte.