Einstweilige Verfügung

    Aus WISSEN-digital.de

    Abk.: e. V.;

    gerichtliche Maßnahme zur Sicherung von Ansprüchen (Streitgegenstand, § 935 Zivilprozessordnung) oder zur vorläufigen Regelung rechtlicher Zustände, etwa zur Abwehr von Rechtsverletzungen (§ 940 Zivilprozessordnung, z.B. Verleumdung oder Rufmord). Nach § 937 Zivilprozessordnung ist dasjenige Gericht für den Erlass einer e. V. zuständig, welches auch für die Hauptsache zuständig wäre.

    Kalenderblatt - 4. Mai

    1699 Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben.
    1921 Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben.
    1980 Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates.