Einstweilige Verfügung
Aus WISSEN-digital.de
Abk.: e. V.;
gerichtliche Maßnahme zur Sicherung von Ansprüchen (Streitgegenstand, § 935 Zivilprozessordnung) oder zur vorläufigen Regelung rechtlicher Zustände, etwa zur Abwehr von Rechtsverletzungen (§ 940 Zivilprozessordnung, z.B. Verleumdung oder Rufmord). Nach § 937 Zivilprozessordnung ist dasjenige Gericht für den Erlass einer e. V. zuständig, welches auch für die Hauptsache zuständig wäre.
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
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