Diebstahl

    Aus WISSEN-digital.de

    nach § 242 Strafgesetzbuch die vorsätzliche Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache, in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen.

    Diebstahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

    Wegen schwerem Diebstahl, gemäß § 243 Strafgesetzbuch, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft: Wer zur Ausführung der Tat in einen umschlossenen Raum (Dienst- oder Geschäftsraum, Gebäude) einbricht; eine Sache stiehlt, die gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist (z.B. aus einem Tresor); wer gewerbsmäßig stiehlt; wer in einen Raum oder Gebäude einbricht, der zur Religionsausübung dient (z.B. Kirche); wer eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dient; wer stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen ausnutzt; wer Handfeuer- oder Kriegswaffen (deren Erwerb nach dem Waffengesetz einer Erlaubnis bedarf) stiehlt.

    Des Weiteren wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft (§ 244 Strafgesetzbuch; "besonders schwerer Diebstahl"), wer einen Diebstahl begeht, bei dem er eine Waffe oder einen als Waffe dienenden Gegenstand mit sich führt und wer als Mitglied einer Bande stiehlt.

    Räuberischer Diebstahl (§ 252 Strafgesetzbuch) liegt vor, wenn ein Täter, der auf frischer Tat angetroffen wurde, zum Zweck der Beutesicherung gegen eine andere Person Gewalt anwendet oder sie bedroht.

    Diebstahl geringwertiger Sachen wird gemäß § 248a Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

    Kalenderblatt - 26. April

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