Bildnis (Recht)
Aus WISSEN-digital.de
nach § 60 Urheberrechtsgesetz steht das Recht der Vervielfältigung des Bildnisses nur dem Besteller oder seinem Rechtsnachfolger zu. Die Vervielfältigung ist nur durch Lichtbild gestattet, es sei denn, bei dem Bildnis handelt es sich um ein Lichtbildwerk. Ist dem so, so steht dem Besteller die Vervielfältigung auch auf andere Weise zu.
Kalenderblatt - 24. März
1919 | Karl I. von Österreich verzichtet auf die Regierungsausübung und verlässt das Land, damit ist die österreichische Monarchie beendet. |
1944 | Als Vergeltung für ein Sprengstoffattentat auf eine deutsche Polizeikompanie in Rom lässt Adolf Hitler bei den Ardeatinischen Höhlen 335 italienische Geiseln ermorden. |
1948 | In Havanna wird das Statut der Internationalen Handelsorganisation (International Trade Organisation - ITO), die Charta von Havanna, unterzeichnet. |
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